Gesellschaftliche und rechtliche Auswirkungen der Digitalisierung

27.02.2017.

27.02.2017

Peter Parycek, Bettina Rinnerbauer | Quelle: Europa und Globalisierung

Zusammenfassung

Durch die Digitalisierung vorangetriebene geanderte Bedingungen der Gesellschaft fuhren zu neuen Moglichkeiten und Herausforderungen. Einerseits ist die Fulle von online verfugbaren Informationen so groß wie nie zuvor. Andererseits ist der Ausschluss gewisser Personen aus der digitalen Welt evident. In diesem Beitrag werden in Bezug auf ausgewahlte Bereiche Auswirkungen von Technologieverwendung auf die Gesellschaft und/oder die Rechtsordnung dargestellt. Beleuchtet werden insbesondere die Teilhabe an politischen Entscheidungen mit elektronischen Mitteln in einer reprasentativen Demokratie, der geanderte Zugang zu Informationen des Staates, Konsequenzen der einer Monopolstellung zumindest vergleichbaren wirtschaftlichen Macht global agierender Unternehmen sowie Auswirkungen neuer Formen der Kriminalitat auf den Rechtsstaat.

Einleitung

Die Aktualitat von Auswirkungen der Digitalisierung auf die Gesellschaft ergibt sich aus zahlreichen Beitragen der Literatur.1 Besonders durch die Nutzung des Internet entstehende Trends und neue Moglichkeiten werden Herausforderungen gegenubergestellt, denen sich auch der Gesetzgeber zu stellen hat.2 Das Internet kann sowohl politischen Ungleichheiten entgegenwirken als auch bisher ungekannte Ungleichheiten schaffen, etwa durch die Anzeige (politischer) Inhalte durch Suchmaschinen nach einer durch die dahinter stehenden technischen Regeln vorgenommenen Priorisierung.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Programmierung eine zumindest einer rechtlichen Regelung vergleichbare Wirkung haben kann.4 Wenn Programmzeilen NutzerInnen den Rahmen ihrer moglichen Aktivitaten vorgeben, ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu beachten, dass sich sowohl der Staat als auch die Wirtschaft dieser technologischen Ge- und Verbote bedie- nen konnen. Ebenso ist abzuwagen, ob bzw. welche Vorgehensweisen einer rechtlichen Regulierung bedurfen.

E-Partizipation und reprasentative Demokratie

Demokratie kann als Regierung durch das Volk oder durch Reprasentanten des Volkes verstanden werden.5 Eine Demokratie ist nach der Judikatur des EGMR u.a. von Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, vom Prinzip des fairen Verfahrens, Gerechtigkeit und Frieden sowie von der Freiheit der politischen Diskussion gepragt.6 Der hohe Stellenwert des demokratischen Grundprinzips im verfassungsrechtlichen Rahmen Osterreichs wird besonders dadurch deutlich, dass fur seine „tief greifende“ Anderung (VfGH vom 28.06.2001, G103/00) neben qualifizierten parlamentarischen Quoren eine Volksabstimmung erforderlich ware (Art 44 Abs 3 B-VG). Die Rechtserzeugung erfolgt grundsatzlich durch allgemeine Vertretungskorper, wahrend direkt-demokratische Mittel die reprasentative Demokratie Osterreichs erganzen.

Partizipation kann als die Moglichkeit zur Einbringung eigener Interessen betroffener und/oder interessierter BurgerInnen, Unternehmen, NGOs und Interessenvertretungen in die Entwicklung von Strategien, Rechtsakten oder die Erstellung von Planen definiert werden.7 E-Partizipation besteht in der Verwendung von Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zur Beteiligung und ist E-Democracy zuzuordnen, womit die Nutzung von IKT zur Unterstutzung von demokratischen Entscheidungsprozessen bezeichnet wird.8

Die konkrete Ausgestaltung der Partizipation bestimmt das Ausmaß des Einflusses der Beteiligten auf den Entscheidungsprozess.9 Alle BurgerInnen konnen oder wollen IKT jedoch nicht in gleichem Ausmaß nutzen (Digitale Spaltung)10. Die gerechte Behandlung von Minderheiten in einer demokratischen Gesellschaft11 gebietet es, inklusive Maßnahmen zu treffen wie einfach verstandliche Darstellung fur mobile Endgerate und der Moglichkeit zur Interaktion und Information fur Personen, die Online Angebote nicht nutzen (konnen). Die Erstellung neuer Bildungsangebote, die Einbindung von E-Partizipation in Schulen wie auch die Bereitstellung von Erklarungen zur Art der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (z.B. per Video) auf jener Seite, die die E-Partizipation anbietet, wurde vorgeschlagen.12 Im System selbst konnen rechtliche Bestimmungen technisch eingebaut werden13 (z.B. privacy by design).

Grundsatzlich geben rechtliche Rahmenbedingungen vor, inwieweit BurgerInnen die Entscheidung ubertragen werden kann. Nicht im Einklang mit der Rechtsordnung ware „Volksgesetzgebung“ in dem Sinn, dass ein Gesetzesbeschluss von einer bestimmten Mehrheit des Volkes auf deren Initiative hin durchgesetzt werden kann, obwohl der allgemeine Vertretungskorper selbst gegenteiliger Ansicht ist.14 Neben der Frage der rechtlichen Bindung der Entscheidungstrager an die Entscheidung von BurgerInnen kann auch politischer Druck eine Rolle spielen, worauf etwa mediale Berichterstattung in Bezug auf den Austritt Großbritanniens aus der EU hindeutet.15

Die online verfugbare Fulle an Informationen kann es Personen mit der notigen Medienkompetenz erleichtern, sich uber politische Debatten zu informieren. Die Vielzahl an verfugbaren Informationen lasst nicht zwingend auf qualitativ besser informierte Beteiligte schließen, was sich ebenfalls anhand der aktuellen medialen Diskussion uber den Austritt Großbritanniens aus der EU zeigt: Auch fur populistische Kommunikation und uberzeichnete oder falsche Informationen kann der digitale Raum genutzt werden.16 Vorteilhaft konnen sich Technologien wie Visualisierungen und Verweistechniken auswirken, die Zusammenhange ersichtlich machen. So kann einerseits die der E-Partizipation zu Grunde liegende Information uber das Thema als auch die transparente Abbildung des Verlaufs des Beteiligungsprozesses unterstutzt werden.

Eine Analyse des demokratischen Potentials Sozialer Online-Netzwerke zeigt auf, dass sich die Geschwindigkeit, in der Personen mobilisiert oder Informationen ausgetauscht werden konnen, als positiv erweisen kann. Kritisch gesehen werden mogliche kontrollierende – etwa zensurierende – Einflusse von Institutionen durch Kontaktaufnahme mit dem Anbieter der Netzwerke oder durch Angriffe auf das System.17

E-Partizipation kann zur Forderung der Auseinandersetzung mit politischen Themen und damit zur politischen Meinungsbildung beitragen. Diese ist Voraussetzung fur die politische Debatte, welche vom EGMR als zentrales Element der Demokratie angesehen wird. BurgerInnen konnen sich durch die online gefuhrten Diskussionen potentiell ihrer Rechte wie etwa des Initiierens eines Volksbegehrens bewusster werden. Nicht zuletzt konnen Wahlberechtigte durch den Einblick in die Arbeit der Entscheidungstrager und die Diskussionen mit anderen Teilneh- merInnen bei der Wahl auf eine potentiell breitere Entscheidungsgrundlage zuruckgreifen.

Digitalisierung und Grundrechte

Forderungen nach gesteigerter Transparenz des staatlichen Handelns wurden von der Zivilgesellschaft18 vorgebracht und auch von staatlicher Seite wurden und werden Maßnahmen zu starkerer Transparenz unterstutzt.19 Schweden hatte betreffend die Erlassung eines Informationsfreiheitsgesetzes eine Vorreiterrolle inne (1766), eine zugige Verbreitung der Erlassung von Informationsfreiheitsgesetzen wurde im Zeitraum 2001-2010 festgestellt (fast 50 Lander).20 Die prazise Festlegung von Geheimhaltungsinteressen, die die Verweigerung des Zugangs zu Informationen im Einzelfall rechtfertigen konnen sowie ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Zugangs sind fur BurgerInnen essentiell. Das osterreichische Parlament behandelt aktuell (Herbst 2016) das von der Regierung vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz zur Anderung der derzeitigen Regelung des Zugangs zu Informationen.21 Neuerungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage sollen vor allem die Verpflichtung, proaktiv Informationen zu veroffentlichen sowie die verfassungsrechtliche Gewahrleistung eines Rechts auf Zugang zu Informationen sein.22 Insbesondere proaktiv zu veroffentlichende Informationen konnen BurgerInnen pote ntiell bei ihrer politischen Meinungsbildung unterstutzen. Damit in engem Zusammenhang sind fur einen demokratischen Rechtsstaat ferner die Berichterstattung der Presse uber Ideen zu politischen Fragen von zentraler Bedeutung23, Diskriminierungsverbote, der Grundsatz, der eine ungleiche Behandlung auf Grund einer unsachlichen Differenzierung verbietet sowie daruber hinaus vor allem auch Grundrechte, die Voraussetzung fur das Entstehen eines politischen Diskurses sind, wie etwa das Recht auf Meinungsaußerungsfreiheit.24 Es ist evident, dass durch das Internet potentiell eine hohere Vielfalt an Berichterstattern geboten wird, da die Veroffentlichung von Texten – insbesondere durch Soziale Medien – zumindest fur diejenigen, die das Internet nutzen, wesentlich erleichtert wurde. Dies indiziert jedoch gleichzeitig, dass nur mittels Medienkompetenz und eines gesteigerten Bewusstseins, dass der Informationsgehalt kritisch hinterfragt werden sollte, eine positive Auswirkung auf die Demokratie – im Sinn einer pluralistischen Gesellschaft, die ihre Informationen aus mannigfachen Quellen bezieht und sich auf einer breiten Entscheidungsgrundlage kritisch ihre Meinung bildet25 – erreicht werden kann. Die kritische Auseinandersetzung auch mit der Quelle der Information und die Bildung der eigenen Meinung basierend auf verschiedenen Quellen sind zwar auch in der analogen Welt gefordert, werden aber durch die Fulle an digitalen Informationen in der digitalen Welt umso wichtiger. Als Spezifikum des Internet zu beachten ist die Vorauswahl von Informationen durch Suchmaschinen, die auf Faktoren wie dem vorangegangenen eigenen Suchverhalten basiert. Gleiche Suchbegriffe konnen so zu verschiedenen Informationen fuhren. Eisenberger macht auf die Problematik von unbekannten Kriterien – und Wertentscheidungen – aufmerksam, die Algorithmen fur die Entscheidung verwenden, welche Informationen angezeigt werden und zeigt die Vision einer Beeintrachtigung der Meinungsbildung und eines Verlusts der Offentlichkeit durch Personalisierung im Internet auf. Als Losungsansatze werden insbesondere die Offenlegung der Algorithmen sowie die Kennzeichnung von personalisierten Informationen und ein Opt-In der NutzerInnen genannt, die aktiv personalisierte Informationen zulassen mussten.26

Der Trend zur Personalisierung ist auch in veranderten Geschaftsmodellen und -methoden erkennbar: Vertragsgestaltung, die das Entgelt fur eine Leistung den beim individuellen Kunden gegebenen technologieunterstutzt dokumentierten Rahmenbedingungen anpasst setzt die teilweise Preisgabe der Privatsphare der Kunden voraus. Konkret kann die Installation eines Uberwachungsgerats im KFZ, das Daten zu dessen Nutzung aufzeichnet, zur datenabhangigen Gestaltung des Tarifes dieses Nutzers fuhren.27 Laufend oder wahrend eines bestimmten Zeitraums aufgezeichnete Standortdaten, die Fahrgeschwindigkeit, der Treibstoffverbrauch und die Tageszeit des Fahrens konnen mit Faktoren wie dem Alter des Fahrers und seinem Geschlecht kombiniert werden.28 Die Entscheidung, diese Art von Vertragsgestaltung (nicht) zu wahlen, steht theoretisch grundsatzlich jedem im Rahmen der Privatautonomie frei. Es hat jedoch nicht jede/r dieselben Chancen, durch verantwortungsvolles Fahren einen gunstigeren Tarif zu erreichen: Die Verrichtung von Nachtdiensten und daher ruhrendes regelmaßiges (als tendenziell risikoreicher eingestuftes) nachtliches Fahren oder weitere Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsort konnen dies verhindern.29

Ein weiteres Diskriminierungsrisiko besteht bei vorvertraglicher Datenanalyse. Hier sind Entscheidungen zur Vergabe eines Kredites zu verorten, die sich auf unterschiedliche Daten stutzen. Evident wird die Gefahr der Diskriminierung bei der Vorstellung, die Bonitat eines Kunden wurde von der Auswertung von Daten uber Personen aus seinem familiaren Umfeld oder einer Analyse der Social Media Daten abhangig gemacht.

Fur die Auswahl der fur eine Arbeitsstelle geeignetsten BewerberInnen konnten Algorithmen eingesetzt werden, die Fakten wie die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort berucksichtigen, was sich besonders nachteilig auf sozial schwachere Personen auswirken kann, die einen langen Arbeitsweg hatten.30 Das Resultat dieser Art der Verwendung der Datenanalyse kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleich qualifizierter Bewerber sein. Auf Datenauswertung basierende Entscheidungen bei Begrundung eines Arbeitsverhaltnisses konnen insbesondere gegen § 3 GlBG verstoßen oder sich sonst als diskriminierend erweisen.

Ausgehend vom Grundgedanken, dass NutzerInnen das Recht haben sollen, Informationen, Anwendungen und Services ihrer Wahl zu nutzen und von den Anbietern der Internetzugangdienste nicht diskriminiert werden sollen (ErwGr.3 und 8 VO (EU) 2015/2120, ABl I, L 310/1), verbunden mit der Tatsache, dass wenige Unternehmen viele Services der digitalen Welt bereitstellen, kann eine einer Monopolstellung gleichkommende tatsachliche wirtschaftliche Macht beobachtet werden (z.B. Google, Amazon). Schenkt man Medienberichten Glauben, so sperrt Amazon Kundenkonten in Abhangigkeit von der Anzahl der Rucksendungen.31 Demzufolge waren betroffene Kunden auf Grund der Wahrnehmung ihres ihnen zustehenden Rechts vom Service eines Unternehmens mit großer wirtschaftlicher Bedeutung in der digitalen Welt schlichtweg ausgeschlossen. Es ist zu erwagen, ob und wie die Regulierung von Branchen der digitalen Welt – z.B. durch Vorgaben wie einen Kontrahierungszwang – zu mehr staatlicher Kontrolle bzw. Kontrolle auf EU-Ebene und letztlich einer Starkung der Betroffenen fuhren konnte.

Digitalisierung und Rechtsstaat

Der Begriff „Rechtsstaat“ wird zwar durch die osterreichische Verfassung keiner Legaldefinition zugefuhrt, jedoch zieht der VfGH in seinen Entscheidungen seit 1949 das rechtsstaatliche Prinzip heran.32 Dieses stellt insbesondere Anforderungen an die Begrundung gerichtlicher Entscheidungen (VfGH vom 03.12.2008, U131/08), fordert dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Gesetze (VfGH vom 16.03.2013, G 82/12) und wirksame Rechtsmittel (VfGH vom 9.10.2010, U1046/10). Charakteristisch fur den Rechtsstaat ist die Begrenzung und Kontrolle der politischen Macht des Staates.33

Mit dem Ziel, durch Kommunikationstechnologien geforderter, vernetzer Bedrohung (insbesondere Terrorismus Cyber-Angriffe) entgegenzuwirken34, wurde das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geandert35. Mit 1.7.2016 wird das Bundesamt fur Verfassungsschutz und Terrorismusbekampfung (und Landesamter) insbesondere auch fur den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefahrdenden Angriffen durch eine Person eingesetzt, sofern ein begrundeter Gefahrenverdacht fur einen derartigen Angriff besteht, worunter die Bedrohung von Rechtsgutern durch die rechtswidrige Verwirklichung definierter Tatbestande verstanden wird (§ 6 PStSG). Technologiegestutzte Ermittlung sind gemaß § 11 Abs 1 PStG Bild- und Tonaufzeichnung, automatisierte KFZ-Kennzeichenerkennung, die Einholung von Auskunften von Betreibern von Telekommunikationsdiensten (auch bezuglich nicht unmittelbar Verdachtiger), die Einholung der Auskunft von Daten betreffend Reisen (einschließlich Namen Mitreisender) von Personenbeforderungsunternehmen und die Einholung von Auskunften wie etwa betreffend Standortdaten. Als Voraussetzung dieser Ermittlungen ist grundsatzlich eine Ermachtigung des Rechtsschutzbeauftragten normiert, deren zeitlicher Rahmen jedoch nicht eindeutig festgelegt wurde (§ 14 Abs 2 PStSG). Ein Rechtsschutzsenat entscheidet gem § 14 Abs 2 PStSG uber die Ermachtigung zu verdeckter Ermittlung und die Einholung der Auskunft der Daten gemaß § 11 Abs 1 Z 7 PStSG. In der Literatur wurde befurchtet, dass der Rechtsstaat dadurch geschwacht werden kann, dass der Rechtsschutzbeauftragte im Hinblick auf seine Unabhangigkeit und die Anforderungen an seine personliche Qualifikation nicht die Voraussetzungen eines Richters zu erfullen hat und es bezweifelt, ob dieser Einrichtung die erforderlichen Kapazitaten zur Verfugung gestellt werden.36 Nach den Erlauterungen zur Regierungsvorlage habe sich der Rechtsschutzbeauftragte als unabhangige Kontrollinstanz bewahrt und verfuge er uber erforderlichen Ressourcen.37 Nach der Kritik von Adensamer/Sagmeister an der Regierungsvorlage des PStSG erhebe das genannte Gesetz die Ausnahme zur Regel38, womit die fehlende gerichtliche Ermachtigung fur besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen wie etwa verdeckte Ermittlung gemeint ist. Es ist jedenfalls richtig, dass eine organisatorische Eingliederung „in jenes Minis- terium, das fur die Uberwachungsmaßnahmen in letzter Instanz verantwortlich ist, den objektiven Anschein einer Unabhangigkeit vermissen lasst.“39 Bezuglich des Hinweises auf § 14 Abs 2 PStSG, wonach die Ermachtigung (auch mehrmalig40) verlangert werden kann, kann Adensamer/Sagmeister41 insofern zugestimmt werden, als im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot eine zeitliche Grenze vorgesehen werden sollte. In Ubereinstimmung mit Adensamer/Sagmeister42 sind in Debatten, die Sicherheit betreffen, immer beide Seiten zu betrachten: die Gefahr, die von BurgerInnen ausgehen kann als auch die Gefahr, die von Seiten des Staates bzw. seiner Organe ausgehen kann; Die polizeilich staatsschutzrelevante Beratung nach § 7 PStSG, die durch Offentlichkeitsarbeit etwa an Betreiber kritischer Infrastrukturen gerichtet werden soll, um diese zum Selbstschutz zu ermachtigen43, erinnert an die Forderung Roßnagels nach Befahigung der Burger zum Selbstschutz durch den Staat44. Die Vision Helbing’s45, wonach unverantwortliche Nutzung digitaler Technologien die Gefahr in sich tragt, ein totalitares Regime zu begunstigen, soll mahnend wirken. Helbing vergleicht die ungeregelte und unkontrollierte Nutzung einer neuen Technologie – sei es auch durch den Staat – damit, ein KFZ ohne Bremsen zu fahren.

In Einklang mit dem VfGH ist festzuhalten, dass „staatliches Handeln durch die rasche Verbreitung der Nutzung ,neuerß Kommunikationstechnologien […] vor besondere Herausforderungen gestellt wurde und wird“46. Die Frage, wie Regelung und Kontrolle in concreto gestaltet sein sollen, wird in Zukunft wiederholt zu beantworten sein. Essentiell sind kritische Betrachtungen der Erlassung von Gesetzen, die Abwagungen im Zusammenhang mit dem Eingriff in Grundrechte vornehmen. Die Komplexitat der Abwagung einander gegenuberstehender Interessen zeigt sich beispielsweise anhand der Ausfuhrungen des VfGH zur Vorratsdatenspeicherung (VfGH vom 27.06.2014, G47/2012 ua).

Zusammenfassung und Ausblick

Digitale Informationsangebote und elektronische Beteiligungsformen konnen in einer reprasentativen Demokratie von Nutzen sein: Durch die Forderung politischer Diskussionen kann die Meinungsbildung im Vorfeld von Wahlen potentiell auf Basis zusatzlicher Informationen vorgenommen werden. Aktuelle Ereignisse wie Brexit zeigen aber auch auf, dass digitale und soziale Medien auch zur Desinformation genutzt und Polarisierung fuhren konnen.

Zukunftig zu beachten ist die bestmogliche Gewahrleistung der gerechten Behandlung von Minderheiten durch inklusive Maßnahmen sowie eine transparente Darstellung des Partizipationsprozesses. Potentiell konnte die Nachvollziehbarkeit der Behandlung der von den TeilnehmerInnen eingebrachten Meinungen und anderen Beitrage zu einer gesteigerten Akzeptanz politischer Entscheidungen fuhren, weil die Rahmenbedingungen wie verfugbare Ressourcen, gangbare Alternativen und auflaufende Kosten sowie eine Bedarfserhebung, die zur gefallenen Entscheidung fuhrten, offen gelegt werden.

Vor dem Hintergrund, dass durch den Staat und auch durch privatrechtliche Gesellschaften zunehmend Daten gesammelt und analysiert werden, ist die Scharfung des Bewusstseins der BurgerInnen durch gezielte Informationen angezeigt. Eine informierte Entscheidung fur oder gegen einen Datentransfer erfordert die Kenntnis von dessen Existenz und die Abwagung der Art der Datentransfers mit den eigenen Interessen am Konsum eines bestimmten Services. Insoweit, als sowohl Privatautonomie als auch tatsachliche (Macht-)Verhaltnisse keine freie Entscheidung der BurgerInnen ermoglichen, ist zu uberlegen, wie von staatlicher Seite darauf reagiert werden kann. Durch rechtliche Regelungen oder Rechtsschutzinstrumente einzugreifen mag auf den ersten Blick nicht erfolgversprechend sein, wenn die in Betracht gezogenen Rechtsverhaltnisse einem anderen Rechtsregime unterstehen. Theoretisch denkbar ware der Aufbau eigener Services, im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Praktische Grunde wie mangelnde Erfahrung im Angebot umfassender Services, mangelnde Wettbewerbsfahigkeit im Verhaltnis zu existierenden marktbeherrschenden Unternehmen in Bezug auf Preise und hohere Ressourcenaufwande fur die Entwicklung von Services mit hoheren Standards zum Schutz der Privatsphare lassen diesen Ansatz jedoch nicht erfolgversprechend sein. Daher werden spezifische Regulierungen von Branchen hinsichtlich der Datensammlung und -auswertung notwendig sein, um die Vormachtstellungen und die Auswertung der Daten mit rechtlichen Mitteln zu reduzieren.

Der Staat bzw. der Gesetzgeber sieht die Notwendigkeit der bestmoglichen Abwehr einer sich verandernden Bedrohung. Er darf dabei jedoch auch zukunftig nicht in unverhaltnismaßigem Ausmaß grundrechtseinschrankende Maßnahmen vorsehen, die zu einer „Erosion“47 des Rechtsstaates fuhren konnten. Bei der Weiterentwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologiestrukturen sollte man eher an den Normalfall (E-Commerce und E-Government-Nutzung) als den Ausnahmefall (Terrorismus) denken.48 Durch die Haufung derartiger Ausnahmefalle in den letzten 15 Jahren ist zu berucksichtigen, dass der Vorteil des Nutzens von Technologie nicht einer Seite uberlassen werden kann. Aufgabe insbesondere der Gesetzgebung, der Gerichtsbarkeit und der Lehre wird weiterhin die kritische Auseinandersetzung mit der Frage sein, welche Bedingungen an einen Eingriff in ein Grundrecht im Einzelfall zu knupfen sind.

1 Z.B. Helbing (2015), Schweighofer (2011).
2 Vgl. Oberndorfer (2000), Art 1, Rz 13-29 auch fur eine umfassende Darstellung der verfassungsrechtlichen Normierung der Demokratie.
3 Hindman, Matthew (2009), 19 und 42-43.
4 Vgl. Lessig, Lawrence (1999).
5 Ljiphart, Arend (1999), 1.
6 Oppitz, Florian (2013), 414 und 417 mwN.
7 Standards der Offentlichkeitsbeteiligung (2008), 12 und Parycek (2008), 5.
8 Macintosh, Ann, (2004).
9 Arnstein (1969) etwa unterscheidet 8 Stufen der Partizipation nach dem Einfluss, der den Teilnehmenden zugebilligt wird.
10 Naheres siehe Van Deursen und Dijk (2010).
11 In einer Demokratie sind Minderheiten gerecht zu behandeln und eine herrschende Stellung darf nicht missbraucht werden, auch wenn es Falle gibt, in denen individuelle Interessen denjenigen von Gruppen untergeordnet werden mussen, siehe EGMR (GK), 13.08.1981, 7601/76, Young, James und Webster gegen das Vereinigte Konigreich, Z 63.
12 Heussler et al. (2016).
13 Roßnagel (2002), 37.
14 Dies wiedersprache dem reprasentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung, siehe VfGH vom 28.06.2001, G103/00. Ausfuhrungen zu den Grenzen der direkten Demokratie in Osterreich mit Blick auf Deutschland und die Schweiz enthalt Balthasar (2013).
15 Siddique (2016).
16 Vgl. z.B. Gayle (2016).
17 McGrath et al. (2012), 246 und 249.
18 Z.B. im Vorfeld der Erlassung des Hamburgischen Transparenzgesetzes: Ein Entwurf des Hamburgischen Transparenzgesetzes wurde mittels eines Wiki gestaltet und durch eine zivilgesellschaftliche Organisation vorgeschlagen,
http://transparenz.hamburg.de/entstehung-des-gesetzes/
19 Z.B. Obama (2009).
20 Brown et al. (2014).
21 RV BlgNr 395 XXV. GP.
22 Naheres enthalten bspw. Bertel (2014); Parycek et al. (2015).
23 VfGH vom 28.09.1995, G 249/94, G250/94, G 251/94, G 252/94, G 253/94, G 254/94. Zur Bedeutung der Medien fur die politische Debatte siehe auch EGMR vom 08.07.2008, Yumak und Sadak gegen die Turkei, 10226/03, Rz 107.
24 Oberndorfer, Rz 27-28.
25 Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit kennzeichnen eine demokratische Gesellschaft, siehe EGMR (GK), 13.08.1981, 7601/76, Young, James und Webster gegen das Vereinigte Konigreich, Z 63
26 Eisenberger (2011), 519-522.
27 Robinson et al. (2014), S. 6, mit Hinweis auf Holm (2011).
28 Desyllas, Panos /Sako, Mari (2013), 104-105. Fur eine Analyse der Meinungen zu Pay-As-You-Drive Konzepten, basierend auf einer online-Befragung in Deutschland, siehe Gerpott, und Berg (2012).
29 Robinson et al. (2014), 6.
30 Robinson et al. (2014), 15.
31 Etwa DerStandard vom 3. Mai 2016, Zu viele Rucksendungen: Amazon sperrt Kundenkonto, http://derstandard.at/2000036208331/Zu-viele-Ruecksendungen-Amazon-sperrt-
Kundenkonto
32 Einen Uberblick uber die diesbezugliche Judikatur des VfGH enthalten Hiesel (1999) und Hiesel (2016).
33 Schulte, Axel (2001), 72 mwN.
34 Erl RV BlgNr 763 XXV. GP, 1.
35 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz uber die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geandert werden, BGB l I, 2016/5. Eine Zusammenfassung des Ministerialentwurfs enthalt Lehofer, (2015). Zum Inhalt des beschlossenen Gesetzes siehe Lehofer (2016).
36 Kanduth, Gernot, (2016).
37 ErlRV BlgNr 763 XXV. GP, 10.
38 Adensamer/Sagmeister (2015), 302-303.
39 Kanduth (2016), 54.
40 ErlRV BlgNr 763 XXV. GP, 10.
41 Siehe auch Adensamer/Sagmeister (2015), 304.
42 Adensamer/Sagmeister (2015), 307-308.
43 ErlRV BlgNr 763 XXV. GP, 4-5.
44 Roßnagel (2002), 37.
45 Helbing (2015), Rz 49-51.
46 VfGH vom 27.06.2014, G47/2012.
47 Diese Begrifflichkeit wurde in Anlehnung an Ortner (2015) gewahlt.
48 Roßnagel (2002), 33.

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